E-Zigaretten sind aus dem Stadtbild heute kaum mehr wegzudenken. Oft werden sie für „gesünder“ als normale Zigaretten gehalten – was etwa Imagekampagnen wie „E-ZigaRETTEN Leben“ geschuldet ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte deshalb bereits mehrere Onlineshops und Händler erfolgreich ab, die mit einem Link für diese Kampagne auf ihren Websites warben, und erstritt 2020 auch ein Urteil vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Auffassung der Verbraucherzentrale.
Bereits im Jahr 2020 ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in mehreren Fällen erfolgreich gegen unzulässige Online-Werbung für E-Zigaretten vor. Onlineshops hatten mit Link und dem Logo auf die E-Zigaretten-Lobby-Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ verwiesen – und damit auch nach Auffassung der Verbraucherzentrale unzulässige Werbung im Sinne des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakErzG) betrieben.
Nachdem ein Online-Anbieter von E-Zigaretten das Urteil des LG Saarbrücken nicht akzeptieren wollte und in Revision ging, macht jetzt auch das OLG in der nächsten Instanz klar: So nicht. Wer auf der Seite seines E-Zigaretten-Onlineshops mit Buttons und Links für die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ wirbt, verstößt gegen das Werbeverbot gemäß TabakErzG. Das Argument des Online-Anbieters, es gehe bloß um Informationen, zog vor dem OLG nicht, denn die Kampagne gehe darüber hinaus.
Das LG: Der Betrachter versteht den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist eine solche Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten. Außerdem bringe eine solche Imagewerbung für E-Zigaretten laut OLG insgesamt die Gefahr mit sich, dass diese als wenig schädliches „hippes“ Lifestyleprodukt wahrgenommen werden und sich zu einer Art Trend verfestigen.
Bemerkenswert: Das OLG hat die Revision abgelehnt und klargemacht, dass Händler, die Imagewerbung für E-Zigaretten im Internet betreiben, gegen das TabakErzG verstoßen – ein solcher Verstoß kann auch eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.
Quelle | OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.11.2021, 1 U 68/20, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, PM vom 3.11.2021