Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Grundsätzlich ergibt sich der für die Verteilung der Einkünfte relevante Gewinnverteilungsschlüssel einer Mitunternehmerschaft entweder aus dem Gesetz oder aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen. Bisher war strittig, wie mit der Zurechnung von Mehrgewinnen umzugehen ist, die durch einen Gesellschafter aufgrund einer unberechtigten Entnahme entstanden sind („untreuer Gesellschafter“). Mit einem solchen Sachverhalt hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst befasst. 


Das war geschehen

An der AB-GbR (Ingenieurbüro) waren A und B hälftig beteiligt. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. B hatte eine Vielzahl privater Aufwendungen (insgesamt 14.500 Euro) ohne Zustimmung des A aus Gesellschaftsmitteln beglichen (u.a. Reisen und Erwerb privater Gegenstände). Daher kündigte A das Gesellschaftsverhältnis fristlos und schied aus der GbR aus. Sein Anteil wuchs B zu, der das Ingenieurbüro als Einzelunternehmer fortführte. 

Nach Überprüfung der Gewinnermittlung sah das Finanzamt den Betrag von 14.500 Euro als nicht betrieblich veranlasst an und erhöhte den Gesamtgewinn der GbR auf 69.000 Euro. Den Mehrgewinn rechnete das Finanzamt den Gesellschaftern A und B jeweils hälftig zu. 

Mit privaten Aufwendungen war ein Gesellschafter nicht einverstanden

Gesellschafter A begehrte allerdings, den Mehrgewinn i. H. von 14.500 Euro allein seinem ehemaligen Mitgesellschafter zuzurechnen und nur den restlichen laufenden Gesamthandsgewinn hälftig zu verteilen. Weil das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg die Klage als unbegründet abwies, wandte sich A an den BFG – und hier war er schließlich erfolgreich. 

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. 

Einnahmen-Überschussrechnung vs. Bilanzierung: unterschiedliche Auswirkungen

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist es unerheblich, ob ein Ersatzanspruch der GbR gegen den untreuen Gesellschafter durchsetzbar und werthaltig ist. Da bei dieser Art der Gewinnermittlung das Zu- und Abflussprinzip gilt, kommt es zu keinem aktivierbaren Ausgleichsanspruch. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft ist erst zu berücksichtigen, wenn er erfüllt wird. Demgegenüber ist bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich („Bilanzierung“) zu prüfen, ob ein werthaltiger Ersatzanspruch besteht, der zu aktivieren ist. 

Quelle | BFH, Urteil vom 28.9.2022, VIII R 6/19, Abruf-Nr. 232573 unter www.iww.de

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