Nach Meinung des Finanzgerichts (FG) Hessen (Revision anhängig) gehören Frühstücksleistungen zu den Leistungen, die „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, sodass der ermäßigte Steuersatz (7 %) nicht in Betracht kommt. Dies soll auch dann gelten, wenn für Übernachtung und Frühstück ein Pauschalpreis vereinbart wurde und die Gäste keine Möglichkeit haben, auf das Frühstück (unter Verringerung des Entgelts) zu verzichten. Das FG hält den Ausschluss von Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen für EU-konform.
Die Frage der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots mit EU-Recht ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umstritten. Hiernach könnte der Mehrwertsteuersatz der Hauptleistung – der Vermietung – auch für die Nebenleistung – Frühstück – gelten, zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
Neben weiteren anhängigen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch bei der vorliegenden Konstellation – Frühstückspension mit Pauschalangebot – Gelegenheit, die Frage der Anwendbarkeit des Aufteilungsgebots zu klären.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 16.9.2020, 1 K 772/19, Rev. BFH XI R 7/21, Abruf-Nr. 224786 unter www.iww.de; EuGH-Urteil vom 18.1.2018, C-463/16