Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine Architekten-GbR, die ausschließlich Rendering-Leistungen anbietet, ist freiberuflich und nicht gewerblich tätig. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln nun rechtskräftig festgestellt. 


Zwei Architekten boten in einer GbR ausschließlich Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Das Finanzamt (FA) unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Denn bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Anbieter hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. 

Dagegen klagten die beiden Architekten mit Erfolg. Das FG Köln stellte nämlich fest: Die GbR führte typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung aus. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehöre zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. 

Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Anbieter des Renderings würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojekts vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und „hauchten“ dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst „Leben“ ein. 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.4.2021, 9 K 2291/17, Abruf-Nr. 223984 unter www.iww.de

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