Eine Zahlung im Weg der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenz-anfechtungsrechtlich vorgenommen worden. So hat es nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Nach der Insolvenzordnung (hier: § 140 Abs. 1 InsO) gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses knüpft. Auf den Zeitpunkt der Handlung des Schuldners oder des Anfechtungsgegners kommt es nicht an.
Im SEPA-Basislastschriftverfahren tritt nach dem BGH die Erfüllung der dem Einzug zugrunde liegenden Forderung mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Gläubigerkonto ein, auflösend bedingt durch die rechtzeitige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister. Der Gläubiger erlangt mit der vorbehaltlosen Gutschrift die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag.
Die Lastschrift ist also für den Gläubiger insolvenzrechtlich riskant: Sie ist zwar einfach zu handhaben, hat aber gegenüber anderen Zahlungsmethoden, etwa einem Dauerauftrag, bei regelmäßig gleichbleibenden Leistungen (Ratenzahlungen) deutliche Nachteile.
Quelle | BGH, Urteil vom 13.10.2022, IX ZR 70/21, Abruf-Nr. 232473 unter www.iww.de