Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Makler müssen im Rahmen ihrer Pflichten ihre Kunden auch über die relevanten Eigenschaften des potenziellen Vertragspartners aufklären. Haben sie Zweifel an der Bonität eines Kaufinteressenten, müssen sie den Verkäufer darüber informieren. Das stellte nun das Landgericht (LG) Frankenthal klar. 


Makler dürfen keine falschen Tatsachen äußern oder weitergeben, dem Auftraggeber keine Angebote von Interessenten verheimlichen oder potenzielle Kunden durch falsche Aussagen abschrecken. Wie das LG nun klargestellt hat, müssen sie dem Auftraggeber darüber hinaus aber auch im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht solche Umstände mitteilen, die ggf. einem Vertragsschluss entgegenstehen und ihrem Wunsch zuwiderlaufen, die Provision zu erlangen. Verstoßen Makler gegen diese Grundsätze, machen sie sich schadenersatzpflichtig. 

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 7.5.0221, 1 O 40/20, Abruf-Nr. 229604 www.iww.de

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