Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG, § 3a) vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. 


Hintergrund: Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sanierungsgewinne aber nach § 3a EStG steuerfrei bleiben. 

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses u. a. die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Im Streitfall gelangte das Finanzgericht aber zu der Überzeugung, dass eine Sanierungsabsicht nicht einmal mitentscheidend für den Forderungserlass war. Dem Gläubiger ging es allein um eigennützige Motive, nämlich um die Abwicklung des eigenen Engagements und um die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses hieraus. 

Beachten Sie | Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen. 

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 12.6.2020, 5 K 160/17, Abruf-Nr. 222176 unter www.iww.de; BFH, Beschluss vom 27.11.2020, X B 63/20

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