Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.


Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2001 anerkannt. Die neu gefassten Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier §§ 705 ff. BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus. 

Beachten Sie  Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen. 

Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbR wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. 

Beachten Sie  Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. 

Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Marken- oder Patentrechte). 

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln folgende Punkte zusammengefasst (abrufbar unter www.iww.de/s8214): 

  • Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. 
  • Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze: 
    • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
    • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
    • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. 

Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch. 

Beachten Sie  Die IHK Köln gibt auf ihrer Website einen Überblick über die Regelungsbereiche mit weiterführenden Links. Diese finden Sie unter www.iww.de/s8213

Quelle  Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ unter www.iww.de/s8213; BGH, Urteil vom 29.1.2001, II ZR 331/00

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