Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet.


Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders – und zwar zu Recht, wie nun das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor.  

Quelle | LSG Bayern, Beschluss vom 28.2.2022, L 7 BA 1/22 B ER; BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16

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