Die von einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.
Wasserski-Anlage: Sportanlage unter freiem Himmel
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Bei der Wasserskianlage der Betreiberin handele es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne der CoronaSchVO. Die dort angebotenen Betätigungen des Wasserskifahrens und Wakeboardens seien als Freizeit- und Amateursport zu qualifizieren. Es handele sich um anerkannte Sportarten. Für die Kammer sei nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung diese sportliche Betätigung überlagern und sie insgesamt zu einer untersagten Freizeitaktivität im Sinne der CoronaSchVO machen sollten. Angesichts der übrigen Einschränkungen durch die CoronaSchVO sei die Betreiberin auf ihr Kerngeschäft beschränkt, ihren Gästen das Wasserskifahren und Wakeboarden unter Nutzung eines Wasserskilifts zu ermöglichen. Dagegen entfielen insbesondere sämtliche Angebote, die zu einem Verweilen oder geselligen Beisammensein an der Wasserskianlage einladen könnten. Nach dem Hygienekonzept der Betreiberin werde unter anderem der Zugang zum Gelände nur zu den vereinbarten Zeiten gestattet, in der Regel für eine oder zwei Stunden. Die Anzahl der Besucher auf dem etwa 11 Hektar großen Gelände sei auf maximal 25 Personen pro Stunde beschränkt. Zuschauer seien nicht zugelassen.
Das Risiko von weiteren Sozialkontakten, etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zu derart privilegierten Sportanlagen, habe der Verordnungsgeber jedoch bewusst in Kauf genommen.
Kletterpark: Freizeitanlage unter freiem Himmel
Demgegenüber hat – so das VG – eine Gemeinde in NRW den Betrieb eines Kletterparks zu Recht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der CoronaSchVO NRW untersagt. Es hat einen Eilantrag der Betreibergesellschaft des Kletterparks abgelehnt.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Es handele sich um einen Freizeitpark, dessen Betrieb nach der CoronaSchVO NRW untersagt sei, und nicht etwa um eine Sportanlage unter freiem Himmel, auf der Sport getrieben werden dürfe. Entscheidend sei hierfür, dass der Kletterpark vorrangig, wenn nicht sogar ausschließlich, unter Gesichtspunkten der Freizeitgestaltung aufgesucht werde, wenn seine Nutzung auch gewisse körperliche Anstrengungen mit sich bringe oder Anforderungen an die Geschicklichkeit der Nutzer stelle. Dies bestätige auch der Internetauftritt der Antragstellerin, der ein, vor allem auch auf Familien zugeschnittenes, Angebot nach Art eines typischen Freizeitparks aufliste. Auch werde mit dem Motto des Parks „Spaß für alle“ sehr zutreffend der Zweck der Nutzung beschrieben. Die zahlreichen „Abenteuer-Angebote“, wie „Todesschleuder“ oder „Banana-Jump“, hätten allenfalls höchst mittelbar mit einer sportlichen Betätigung zu tun.
Das Verbot von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) diene in nicht zu beanstandender Weise der Reduzierung von Kontakten. Bei den genannten Einrichtungen handele es sich um solche, die typischerweise gleichzeitig von einer Vielzahl von Personen besucht würden und in denen diese sich für eine nicht unerhebliche Dauer aufhielten. Dies begünstige Infektionsrisiken, zumal sich in der betreffenden Zeit die britische Variante B 1.1.7 des Corona-Virus auch in NRW massiv ausbreitete, bei der auch schon kürzere Kontakte zu einer Infektion führen könnten.
Gegen beide Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eingelegt werden.
Quelle | VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.4.2021, 29 L 737/21, PM vom 14.4.2021; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.4.2021, 26 L 693/21, PM vom 8.4.2021