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Eine dritte Anschlussprüfung ist bei einem Freiberufler zulässig, falls keine Ermessensfehler bei der Anordnung vorliegen und insbesondere nicht gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. 


Weder der Abgabenordnung (AO) noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – so der BFH – kann entnommen werden, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen zulässig sind. Bei der Anordnung einer dritten Anschlussprüfung ist darauf abzustellen, ob die Finanzbehörde ihr Ermessen angesichts der Umstände im Einzelfall fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beschluss des BFH fasst die Grundsätze hinsichtlich der Anordnung von Anschlussprüfungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Willkür- und Schikaneverbot – zusammen. 

Quelle | BFH, Beschluss vom 15.10.2021, VIII B 130/20

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