Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Die Klausel „Die Mobile Briefmarke ist lediglich als ad-hoc Frankierung zum sofortigen Gebrauch gedacht. Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen.“ ist nach § 307 BGB unwirksam. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. 


Es gab damit der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale statt. Es handele sich bei dem Erwerb einer Briefmarke um einen Kaufvertrag und nicht um einen Frachtvertrag.

Das bürgerliche Recht kenne für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 194 ff. BGB) geregelten Verjährungsvorschriften, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen. Es handele sich um eine unangemessene und erhebliche zeitliche Beschränkung des Erfüllungsanspruchs.

Das OLG hob hervor: Durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage wird der Erfüllungsanspruch auf etwa ein Prozent der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt.

 

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 13.6.2023, I-3 U 148/22, Abruf-Nr. 239178 unter www.iww.de

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