Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Verurteilung eines Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Es hat zwar die ursprüngliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt. Die Vollstreckung der Strafe wurde jedoch nicht, wie es der Angeklagte erstrebt hatte, zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig. 


Das war geschehen

Der Angeklagte befuhr eine Straße, bei der die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war. Während er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, las er auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten, schrieb eine sehr kurze Antwort und legte das Telefon anschließend in der Mittelkonsole ab. Infolgedessen hatte er nicht bemerkt, dass sich in einer langgezogenen Rechtskurve drei Personen auf Fahrrädern näherten: eine Mutter mit ihrer dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und die davor mit ihrem Kinderrad fahrende sechsjährige Tochter. Als er wieder aufschaute, bemerkte er die Familie zu spät. Er versuchte noch zu bremsen, kollidierte aber mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h oder mehr mit den Fahrradfahrern. Dabei wurden die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt. 

Das Landgericht (LG) hat bei der Strafzumessung das umfassende Geständnis des Angeklagten, das auch den Kindern eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung ersparte, und Schmerzensgeld von 10.000 Euro, für das der Angeklagte einen Kredit aufnahm, sowie mehrere Entschuldigungen des Angeklagten berücksichtigt. Außerdem hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er zuvor weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich belastet war. 

Erhebliche Sorg- und Verantwortungslosigkeit

Zu seinen Lasten hat es gewürdigt, dass der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 15 km/h überschritt und während der Fahrt sein Mobiltelefon bediente. Vor allem das Verfassen der Textnachricht stelle eine massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen dar, sodass ihm insgesamt eine erhebliche Sorg- und Verantwortungslosigkeit vorzuwerfen sei. 

Verbreitete Einstellung: „Handyverbot“ wird nicht ernst genommen

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte, wie Mobiltelefone, aufzunehmen und zu bedienen, stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar. Der Angeklagte habe sich für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt. Die Tat sei dabei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nehme und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue. 

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 8.3.2022, III-4 RVs 13/22, PM vom 8.3.2022

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