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In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert. Er ist folglich wie ein beliebiger Dritter zu behandeln. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. 


Es ging um einen Verkehrsunfall. Die entscheidende Frage war, ob der Beklagte, ein Fahrer in einem Tiefbauunternehmen, seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hatte, indem er das Schadensereignis nicht unverzüglich angezeigt und sich nicht vollständig erklärt hatte. Ihm wurde vom Kläger vorgeworfen, er habe zudem den Unfallort entgegen seiner Verpflichtung verlassen, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Insbesondere könne nun nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Beklagte unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Der Versicherer habe keine Feststellungen – auch zum Schadensumfang – treffen können.

Das OLG: Anders, als in der Haftpflichtversicherung, ist der angestellte Fahrer keine mitversicherte Person. Das beruht darauf, dass er kein eigenes Sachinteresse hat.

Die Folge: Der Fahrer war gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet.

Es kommt hinzu, dass der Fahrer weder am Abschluss des Versicherungsvertrags mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Es würde dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen, ihm unter diesen Umständen vertragliche Obliegenheiten aufzuerlegen.

 

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 21.8.2023, 4 U 476/23, Abruf-Nr. 238144 unter www.iww.de

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