Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes „schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. 


Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt die Kosten dafür später verrechnet.

Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.

Quelle | AG Münster, Urteil vom 12.9.2024, 8 C 477/24, Abruf-Nr. 244211 unter www.iww.de

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