Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Greift der Versicherer mit einem Prüfbericht Positionen der Reparaturrechnung an, darf der Geschädigte den ursprünglich tätig gewesenen Gutachter mit einer Stellungnahme beauftragen. Die Kosten dafür muss der Schädiger ersetzen. So entschied es das Landgericht (LG) Potsdam. 


Inhalt des Prüfberichts

Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sich der Prüfbericht nicht mit dem ursprünglichen Gutachten des Gutachters auseinandersetzt. Er befasst sich vielmehr mit der Reparaturkostenrechnung. Darüber hinaus formuliert er Einwendungen gegen. Damit werden Streitpunkte aufgeworfen, mit denen sich das Gutachten – aus Laiensicht – noch gar nicht befassen konnte und zu denen es daher auch keine Aussage trifft.

„Waffengleichheit“ soll gewahrt werden

Ob die Einwendungen im Prüfbericht berechtigt sind oder nicht, könne der Geschädigte als Laie nicht eigenständig beurteilen. Das OLG: Um die Waffengleichheit zu wahren, sei es als gerechtfertigt anzusehen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen.

Quelle | LG Potsdam, Beschluss vom 17.6.2024, 6 S 8/24, Abruf-Nr. 244245 unter www.iww.de

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