Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres zahlreiche Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. 


Ein Autofahrer hatte innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten anhängig. Darunter befanden sich 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde hat dem Kläger daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen. 

Das VG hat dies bestätigt. Auch eine große Zahl lediglich von Bagatellverstößen begründet die mangelnde Fahreignung. Die große Anzahl zeigt, dass der Kraftfahrer offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und er solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Besonderes Gewicht haben diese Verstöße, wenn sie, wie hier, an einem bestimmten Ort gehäuft auftreten und der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er seine persönlichen Interessen über das Allgemeinwohl stellt. 

Der Autofahrer hatte zwar geltend gemacht, dass die Verstöße möglicherweise von Familienangehörigen begangen worden seien. Das half ihm aber nicht. Das VG: Auch derjenige ist charakterlich zum Führen eines Kfz ungeeignet, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und nichts dagegen unternimmt. 

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022, 4 K 456/21, Abruf-Nr. 232803 unter www.iww.de

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