Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hatte neulich versicherungsfreundlich entschieden, dass kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem erweiterten Schaden (Desinfektionskosten) bestehe. Die zugelassene Berufung wird durchgeführt. Eine andere Richterin des AG Stuttgart ist der Auffassung ihres Kollegen nicht gefolgt. Im Gegenteil: Sie hat die Desinfektionskosten dem Werkstattrisiko zugeordnet und somit zugunsten des Geschädigten entschieden. 


Das AG Siegen äußert sich ebenfalls unmissverständlich geschädigtenfreundlich: „Ob ein Unternehmer diese Kosten in die Stundenverrechnungssätze einpreist oder sie gesondert geltend macht, obliegt seiner Entscheidung.“ Also auch hier gab es die Desinfektionskosten ersetzt. Schließlich sagt das AG Kempten zur Desinfektion: „Derartige Maßnahmen sind in der derzeitigen Lage grundsätzlich erforderlich und zu erwarten.“ 

Quelle | AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021, 47 C 3723/20, Abruf-Nr. 220724 unter www.iww.de; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021, 14 C 1990/20, Abruf-Nr. 221134 unter www.iww.de; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021, 1 C 1118/20, Abruf-Nr. 221272 unter www.iww.de

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