Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Das Landgericht (LG) München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen. Die Kundin hatte die Rückzahlung der Vermittlungssumme von 7.400 Euro gefordert mit dem Argument, die Agentur hätte ihr – anders als vertraglich vereinbart – keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen. 


Das war geschehen

Nachdem die Kundin sich bei der Agentur aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, suchte eine Mitarbeiterin der Agentur die Kundin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch auf. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Kundin thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Sie erhielt nach dem sich anschließenden Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie 31 Partnervorschläge. 

Kundin fühlte sich getäuscht

Die Kundin beschwerte sich mehrfach bei der Agentur darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend. Sie erklärte, dass die Mitarbeiterin der Agentur ihr versichert habe, sie sei aufgrund ihres Aussehens, ihres Bildungsgrads und Berufs sowie ihrer Umgebung leicht zeitnah zu vermitteln. Jedoch habe keiner der übermittelten Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Ihre private und berufliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Auch sei der Kundin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 Jahren wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei. Eine genau auf die Kundin abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Agentur nicht erkennbar. Die Dokumente der Agentur seien nichtssagend und pauschal gewesen. Das Anforderungsprofil werde bewusst vage gehalten. Der Kundin seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermittlungsvorschläge gemacht worden. 

Kundin blieb vor Gericht erfolglos

Nach Anhörung der klagenden Kundin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Mitarbeiterin der Agentur als Zeugin kam das LG zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Kundin vorliege. 

Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Agentur erbrachten Partnervorschlägen sei nicht zu erkennen. Zudem schulde diese der Kundin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung. Die von der Klägerin im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gemachten Angaben seien nach Überzeugung des LG in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen. 

Landgericht: Partnervorschläge waren nicht völlig unbrauchbar

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen zudem eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Vielmehr führte die Vermittlerin der Agentur für das LG glaubhaft aus, Ortswünsche der Kundin seien damals besprochen worden. Die Kundin habe zu ihr gesagt, dass sie am liebsten etwas in München hätte. Diesbezüglich habe sie mit der Kundin aber auch besprochen, dass diese flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Wenn das nämlich ein Ausschlusskriterium sei, dann könne sie die Kundin oder den Kunden auch nicht in die Datenbank der Agentur aufnehmen, weil das örtlich zu spezifisch sei. 

Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Quelle | LG München I, Urteil vom 31.8.2023, 29 O 11980/22, PM 24/23

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