Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Wird eine Mietsache beschädigt, kann der Gebäudeversicherer vom Mieter nur Regress verlangen, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. So entschied es das Landgericht (LG) Oldenburg. 


Beachten Sie | Steht fest, dass nur einer der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, kann der Versicherer Regress gegen alle aus dem Mietvertrag haftenden Mitmieter nehmen. 

Quelle | LG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2021, 16 O 4029/20, Abruf-Nr. 227666 unter www.iww.de

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