Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Inkassounternehmen sind nicht berechtigt, den Forderungsschuldnern ihrer Auftraggeber interne Kontoführungskosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit der Geltendmachung titulierter als auch nicht titulierter Forderungen. So hat es jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden. 


Ein Inkassounternehmen, das pro Jahr mehrere hunderttausend Verfahren bearbeitet, hatte den Schuldnern „Kontoführungskosten“ für das Führen eines internen „Schuldnerkontos“ berechnet. Dies, so das VG, sei interne Büroorganisation und damit die eigene Sache des Inkassounternehmens. Es gebe keine Rechtsgrundlage, hierfür Gebühren zu erheben. 

Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 10.3.2021, 3 K 802/20.NW

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