Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Supermärkte müssen Pfand-Einwegdosen zurücknehmen. Das gilt selbst dann, wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt entschieden. 


Verbraucherzentrale bekam Recht

Ein Verbraucher hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert. Seine zerdrückten Pfanddosen hatte eine Supermarkt-Filiale abgelehnt, obwohl sie unmissverständlich als pfandpflichtig gekennzeichnet waren. Ihm wurde dabei unterstellt, er hätte die Dosen bereits zuvor in einen Pfandautomaten eingelegt. Daher seien sie im beschriebenen Zustand. Die Verbraucherzentrale klagte und bekam in erster und zweiter Instanz Recht.

Zustand der Dosen unerheblich

Das OLG: Das Verpackungsgesetz ist eindeutig. Es stelle keine Anforderungen an den Zustand der zurückzunehmenden Verpackung. Es widerspräche zudem ihrer Eigenschaft als Abfall, wenn die Dosen in einem Zustand nahe des Originalzustands sein müssten, um zurückgenommen werden zu können. Die Dosen würden später ohnehin zerstört. 

Quelle  OLG Stuttgart, Urteil vom 15.6.2023, 2 U 32/22

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.