Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Wird der Vertrag über eine Luftfahrtbeförderung gekündigt, hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).


Bei Flugreisen ist Werkvertragsrecht einschlägig

Die Beförderung im Luftfahrtbereich begründet einen Werkvertrag. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 

Welche Aufwendungen sind bei Nichtantritt der Reise „erspart“?

Doch welche Aufwendungen erspart sich der Beförderer? Der BGH: Das sind die Aufwendungen, die er ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss, etwa Steuern, Gebühren und Entgelte des Flughafens. Dies gilt für ihn unabhängig davon, ob er die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er diese gegenüber dem Besteller offengelegt hat. 

Der BGH hob noch hervor: Dass ein sog. Billigflieger seinen kalkulierten Gewinn (auch) mit dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften macht, spielt hierbei keine Rolle. Es handelt sich um keine sogenannten vereinbarten Geschäfte. 

Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2023, X ZR 118/22, Abruf-Nr. 236842 unter www.iww.de

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