Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Oft haben Privatpersonen auch ein Gewerbe oder sind selbstständig tätig. Schließt eine solche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, handelt sie als Verbraucher. Etwas anderes gilt nur, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass die Privatperson in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). 


Die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber bedeutend, weil daran sowohl materiell-rechtliche als auch formelle Rechte und Pflichten anknüpfen. Die Entscheidung des BGH lässt am Ende nur die Einschätzung zu, dass der Gläubiger seinen Geschäftspartner eine eindeutige Erklärung zur Handlung als Verbraucher oder Unternehmer abgeben lässt oder die natürliche Person im Zweifel immer als Verbraucher behandelt. 

Quelle | BGH, Urteil vom 7.4.2021, VIII ZR 191/19, Abruf-Nr. 222808 unter www.iww.de

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