Bei einem zugunsten von Bewohnern eines Nachbargrundstücks schuldrechtlich begründeten Wegerecht darf dieses nicht gekündigt und ohne Zustimmung der Nachbarn nicht aufgehoben werden. So entschied es nun das Landgericht (LG) Aachen.
Wegerecht vereinbart
Immobilienkäufer vereinbarten mit den Verkäufern ein Wegerecht zugunsten der Nachbarn. Die Käufer verpflichteten sich, einen neben dem Haus und über den Hof verlaufenden Weg weiter zu dulden, offenzuhalten, zu unterhalten und die Benutzung durch die jeweiligen Bewohner der benachbarten Mittelwohnung zu gestatten und diese Pflicht an Rechtsnachfolger zu übergeben. Eine einseitige Beendigung durch die Käufer war ausgeschlossen. Die Käufer kündigten später das Wegerecht und verlangten Herausgabe des Gartentorschlüssels sowie festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, den Zugang zu ihrem Grundstück für die Nachbarn zu erhalten.
Amtsgericht: Kündigung unwirksam
Vor dem Amtsgericht (AG) hatten die Käufer keinen Erfolg. Auch die Berufung blieb erfolglos. Das Wegerecht ist durch den Kaufvertrag als echter Vertrag zugunsten der Nachbarn wirksam eingeräumt worden. Dass ein eigenes Leistungsrecht und somit ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, war dem Vertragszweck zu entnehmen. Der Zustand, dass die beklagten Nachbarn ihren Garten auch über das Grundstück der Käufer verlassen konnten, sollte aufrechterhalten und auch an Rechtsnachfolger weitergegeben werden. Damit sollten die Nachbarn begünstigt und berechtigt werden, das schuldrechtlich begründete Wegerecht durchzusetzen.
Der o. g. Kündigungsausschluss sei auch wirksam, so das LG. Denn § 544 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist nicht anwendbar. Vorliegend sei nämlich kein Mietvertrag über 30 Jahre gegeben, sondern ein Leihvertrag. Dieser kennt keine Bindungsgrenze. Selbst, wenn § 544 BGB mittelbar anzuwenden sei, wäre der Bindungszeitraum (30 Jahre) hier noch nicht abgelaufen.
Quelle | LG Aachen, Urteil vom 5.8.2021, 3 S 2/21