Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Hat eine Lebensversicherung irrtümlich den Rückkaufswert ausgezahlt, kann sie die Höhe der künftigen Leistungen aus dem Rentenversicherungsvertrag nicht einseitig unter Verrechnung mit seinem (vermeintlichen) Rückforderungsanspruch herabsetzen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. 


Die Versicherung hatte versehentlich eine Lebensversicherung abgewickelt und war verurteilt worden, den Vertrag wiederherzustellen. Dabei legte sie aber nicht die ursprünglichen Bestimmungen zugrunde, sondern die derzeit aktuellen. Der Versicherungsnehmer stand sich dadurch schlechter. 

Das OLG: Die Versicherung hatte dazu weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Änderungsbefugnis. Sie muss also den versehentlich von ihr aufgelösten Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bestimmungen wieder herstellen. 

Das OLG betont, dass die Versicherung dem wiederhergestellten Vertrag nicht andere – aktuellere, den Versicherungsnehmer schlechter stellende – Bedingungen zugrunde legen darf. 

Quelle | OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.7.2021, 5 U 2/21, Abruf-Nr. 225013 unter www.iww.de

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