Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte hatte sich im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts verpflichtet, bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zulasten des Kaufgegenstands mitzuwirken. In solchen Fällen kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zum Vertrag auch die vom Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen. Das hat jetzt das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. 


Das KG hob hervor: Der – aktuelle – Bestand der Ehe muss dem Grund-buchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden – älteren – Eheurkunde ergibt und nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein könnte. 

Quelle | KG Berlin, Beschluss vom 1.3.2022, 1 W 471/21

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