Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Ein Versicherungsnehmer wurde durch Drohung mit Gewalt gegen Tochter und Enkelkind in seiner Wohnung erpresst, von seinem Sparbuch Geld abzuheben und herbeizuschaffen, das sich außerhalb des Versicherungsorts auf der Bank befand. Kein Fall für die Hausratversicherung – das folgt aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. 


Das OLG: Dies gilt auch, wenn sich das Sparbuch zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befand. Bei einem Sparguthaben auf einem Sparbuch handelt es sich um ein durch den Einleger/Sparer der Bank gewährtes Darlehen, das nach Kündigung durch den Sparer als Darlehensgeber von der Bank zurückzuzahlen ist. Bei dem Sparbuch handelt es sich hingegen um eine sich hierüber verhaltende Schuldurkunde, deren Eigentümer der Gläubiger der Darlehensforderung gegen die Bank ist. 

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 19.7.2021, 9 U 172/20, Abruf-Nr. 224294 unter www.iww.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.