Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen kann zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können. 


Das war geschehen

Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 13.500 Euro. Erst, als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rd. 14.000 Euro geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten wurde und die Frau daher nicht hilfebedürftig gewesen sei. 

So argumentierte die Klägerin

Hiergegen klagte sie und argumentierte, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und habe die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne. 

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben und jährliche Wertmitteilungen erhalten hatte. 

So entschied das Gericht

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel“ kein geschütztes Altersvorsorgevermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Frau übersteigenden ca. 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, sodass die gesamten ca. 14.000 Euro zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz hat das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hat. Ihr anderslautender Vortrag sei nicht glaubhaft. 

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.4.2023, L 11 AS 221/22, PM vom 15.5.2023

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