Die gesetzliche Krankenversicherung muss erst ab Erlass der sog. Kryo-Richtlinie 2021 die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen übernehmen. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.
Zeugungsunfähigkeit drohte – Mann ließ Samenzellen einfrieren
Ein 35-jähriger Mann bekam Ende 2019 die Diagnose Hodenkrebs. Unverzüglich ließ er den Tumor entfernen. Da seine Zeugungsfähigkeit durch Operation und Chemotherapie gefährdet war und er sich Kinder wünschte, empfahlen ihm die behandelnden Ärzte zuvor eine Kryokonservierung von Samenzellen. Seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Entnahme und Konservierung der Spermien lehnte die Krankenkasse ab. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und klagte.
Klage in zweiter Instanz abgewiesen
Anders als die erste Instanz hat das LSG eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung verneint. Ein Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse bestehe nicht bereits mit Erlass einer neuen Anspruchsnorm durch den Gesetzgeber, da diese erst in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Voraussetzungen, Art und Umfang der einzelnen Maßnahmen ausgestaltet werden müsse. Vor Erlass einer entsprechenden Richtlinie fehlten wesentliche Aussagen über die Voraussetzungen einer Kryokonservierung als Sachleistung durch die Gesetzliche Krankenversicherung.
Der gesetzliche Leistungsanspruch verdichte sich erst mit Erlass der Richtlinie zu einem durchsetzbaren Einzelanspruch. Angesichts des ausdrücklichen Verweises im Gesetz sei klar ersichtlich, dass es zur Umsetzung der Norm noch weiterer Schritte in Form der Kryo-Richtline bedurfte.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2022, L 16 KR 256/21