Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden: Gegen die Rundfunkbeitragspflicht kann nicht eingewandt werden, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. 


Das war geschehen

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Frau gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht (VG) München wies die Klage in erster Instanz ab, ließ jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. 

So sah es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Die hiergegen von der Frau eingelegte Berufung wies der BayVGH zurück. Denn der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. 

Beschwerden über den Inhalt der Programme sind an die zuständigen Gremien zu richten

Die vom Grundgesetz garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze sie zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bei den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen. 

Quelle  BayVGH, Urteil vom 17.7.2023, 7 BV 22.2642, PM vom 22.8.2023

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