Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Auch wer einen ermäßigten Firmentarif bei der Buchung eines Flugs in Anspruch nimmt, darf Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen. So entschied es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) 


Nach der Fluggastrechteverordnung (Art. 3 Abs. 3 S. 1 FluggastrechteVO) gilt diese nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, ist nach dem BGH aber für die Öffentlichkeit verfügbar. 

Quelle | BGH, Urteil vom 21.9.2021, X ZR 79/20, Abruf-Nr. 225293 unter www.iww.de

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