2022 findet bundesweit die Zählung der Bevölkerung sowie von Gebäuden und Wohnungen statt. Der sogenannte „Zensus“ ist alle zehn Jahre vorzunehmen (zuletzt 2011), wurde jedoch aufgrund der Corona-Pandemie von 2021 in das Jahr 2022 verschoben. Zur Durchführung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die stichprobenhaft Haushaltsbefragungen vornehmen.
Sie erhalten nach dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zuzüglich entstandener Fahrtkosten. Diese Zahlungen unterliegen (gemäß § 20 Abs. 3 ZensG 2022) nicht der Einkommensbesteuerung.
Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 3.9.2021, S 2113.1.1-2/3 St36