Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Unternehmer können ihre tatsächlichen Betriebsausgaben von ihren Betriebseinnahmen absetzen und so den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Manche Unternehmer können aber auch pauschale Betriebsausgaben geltend machen – und diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Wirkung ab 2023 deutlich angehoben. 


Die Höhe der Pauschale ist von der jeweiligen Berufsgruppe und der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen abhängig. Es gibt folgende Pauschalen: 

  1. Fallgruppe

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit: 

    • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
    • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 Euro (zuvor: 2.455 Euro) 
  1. Fallgruppe

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des Einkommensteuergesetzes ([§ 3 Nr. 26 EstG] „Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro“) handelt: 

    • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
    • jährlicher Höchstbetrag: 900 Euro (zuvor: 614 Euro); wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt 

Beachten Sie | Selbstverständlich haben die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. 

Quelle | BMF, Schreiben vom 6.4.2023, IV C 6 - S 2246/20/10002 :001, Abruf-Nr. 234665 unter www.iww.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.