Unternehmer können ihre tatsächlichen Betriebsausgaben von ihren Betriebseinnahmen absetzen und so den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Manche Unternehmer können aber auch pauschale Betriebsausgaben geltend machen – und diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Wirkung ab 2023 deutlich angehoben.
Die Höhe der Pauschale ist von der jeweiligen Berufsgruppe und der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen abhängig. Es gibt folgende Pauschalen:
- Fallgruppe
Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:
- Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
- jährlicher Höchstbetrag: 3.600 Euro (zuvor: 2.455 Euro)
- Fallgruppe
Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des Einkommensteuergesetzes ([§ 3 Nr. 26 EstG] „Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro“) handelt:
- Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
- jährlicher Höchstbetrag: 900 Euro (zuvor: 614 Euro); wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt
Beachten Sie | Selbstverständlich haben die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Quelle | BMF, Schreiben vom 6.4.2023, IV C 6 - S 2246/20/10002 :001, Abruf-Nr. 234665 unter www.iww.de