Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. 


Das war geschehen

Der Kläger (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete der Kläger auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt er die Fahrzeugpapiere wieder zurück und konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden. 

Finanzgericht widerspricht dem Hauptzollamt

Der Kläger beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da er die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das FG Münster allerdings anders. 

Im Streitfall greift das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG), wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot. 

Quelle  FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, 10 K 824/22 Kfz, Abruf-Nr. 236520 unter www.iww.de

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