Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln ist die pauschale Besteuerung (Steuersatz von 25 %) für Betriebsveranstaltungen nicht auf Veranstaltungen anzuwenden, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). 


Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 

Ungeklärt ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt. Dann kann zwar kein Freibetrag von 110 Euro gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) mit 25 % möglich. 

Beachten Sie | Da bislang noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage ergangen ist, ob eine Lohnsteuerpauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat das FG die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist. 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.1.22, 6 K 2175/20, Rev. BFH, VI R 5/22, Abruf-Nr. 228696 unter www.iww.de

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