Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach der Abgabenordnung (§ 138 Abs. 1 und 1b AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) getroffen. 


Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen gemäß Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72 EStG) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. 

Das BMF hat nun verfügt: Es ist nicht zu beanstanden, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von (nach § 3 Nr. 72 EStG) begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage (i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UstG) sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung (nach § 4 Nr. 12 UstG) beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung (nach § 19 UstG) anwenden, ihre Erwerbstätigkeit (nach § 138 Abs. 1 und 1b AO) nicht anzeigen. Dies gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde. 

Quelle | BMF, Schreiben vom 12.6.2023, IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, Abruf-Nr. 235756 unter www.iww.de

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