Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Wird ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für ein Grundstück mit einem Gartenhaus, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde. 


Das war geschehen

Ein Steuerpflichtiger veräußerte innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein voll erschlossenes und von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. 

Bundesfinanzhof widerspricht den Vorinstanzen

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn – ebenso wie das Finanzgericht (FG) München – der Einkommensteuer. Der BFH sah das aber nun anders. 

Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein. 

Beachten Sie | Bei seiner Entscheidung hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe, also beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung. 

Quelle | BFH, Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21, Abruf-Nr. 228131 unter www.iww.de, PM 10/22 vom 17.3.2022

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