Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. 


Der Wert der Flüge kann grundsätzlich gemäß Einkommensteuergesetzes (hier: § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) mit einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr ermittelt werden.

Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.

Quelle | Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024, Abruf-Nr. 245713 unter www.iww.de

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