Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet. 


Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate. 

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH sahen das allerdings anders. 

Nach der aktuellen Entscheidung des BFH begünstigt das UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden – und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer. 

Quelle | BFH, Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20, Abruf-Nr. 234117 unter www.iww.de

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