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Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. 


Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt (der über-steigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer). 

Das war geschehen

Die Tochter hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Tochter machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können.

 

Für das Finanzgericht (FG) Düsseldorf war dies kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Tochter fremder Hilfe hätte bedienen können. Der BFH hat das Urteil aber aufgehoben. 

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. 

Bundesfinanzhof: „zwingende Gründe“ erfüllt

„Zwingend“, so der BFH, erfasst nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen (etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung) genügen zwar nicht. Anders sieht es aber aus, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung so erheblicher Unterstützung bedarf, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen ist. 

Das FG muss nun unter Mitwirkung der Tochter das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfen. 

Quelle | BFH, Urteil vom 1.12.2021, II R 18/20, Abruf-Nr. 230108 unter www.iww.de, PM Nr. 28/22 vom 7.7.2022

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