Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Häufig kommt es zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden, ob Steuerpflichtige Dienstleistungen – hier der öffentlichen Entsorgungsbetriebe – bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen können. Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Letztlich entscheiden wird nun der Bundesfinanzhof (BFH), da die Revision eingelegt wurde. 


Eine Gemeinde erhob Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung. Hierfür begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Doch das lehnten sowohl das Finanzamt (FA) als auch das FG Münster ab. 

Das FG hat die Klage u. a. aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Müllentsorgung und die Schmutzwasserableitung sind keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Steuerpflichtigen auf ihrem Grundstück erbrachten Leistungen, wie das Sortieren des Mülls, ab. Es handelt sich um Aufgaben, die typischerweise von den Kommunen übernommen werden. 

Die Gesamtleistung „Müllentsorgung“ ist auch dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren, wenn ein (untergeordneter) Bestandteil im Haushalt des Steuerpflichtigen beginnt, der Hauptteil der Dienstleistung aber gerade außerhalb des räumlich funktionalen Bereichs erbracht wird. Gleiches gilt für die Gebühren zur Entsorgung des Schmutzwassers. 

Beachten Sie | Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des BFH empfiehlt es sich, Müllentsorgungs- und Abwassergebühren in der Steuerklärung geltend zu machen, und ggf. (unter Berufung auf das Revisionsverfahren) Einspruch bem FA einzulegen. 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, Rev. BFH, VI R 8/22, Abruf-Nr. 228467 unter www.iww.de


 

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