Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, für Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) einen pauschalen Sonderausgabenabzug in Höhe von 200 Euro bei Einzel- und 400 Euro bei Zusammenveranlagung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewähren. Dies sollte für die Steuererklärungen 2020 und 2021 gelten. Doch dem hat die Bundesregierung nun eine Absage erteilt. 


In anderen Bereichen ist die Beschaffung von Schutzmasken allerdings begünstigt: 

  • Die Kosten der Schutzmasken, die der Arbeitgeber für sich oder seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die von ihm für die berufliche Nutzung angeschafft werden (z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers), sind Werbungskosten. Eine private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich.
  • Schutzmasken, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind kein Arbeitslohn. Sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt. 

Quelle | Bundesrat vom 22.2.2021, BR-Drs. 50/1/21; Bundesregierung vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27632

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