Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

In einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art sein kann, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt. 


Rechtlicher Hintergrund

Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- (EStG) oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen. 

So sind zum Beispiel dem Gewinn nach Gewerbesteuergesetz (hier: §8 GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind. 

Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus. 

Beachten Sie | Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet. 

Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, III R 5/22, Abruf-Nr. 235221 unter www.iww.de

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