Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Aufwendungen für ein Ortho-Training, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind laut dem Finanzgericht (FG) Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Noch ist aber „nicht aller Tage Abend“. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich dieser Frage bald in einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerzahlers annehmen. 


Das FG Münster hatte in erster Instanz die Aufwendungen mangels entsprechender ärztlicher Verordnungen nicht anerkannt. Doch der Betroffene argumentierte wie folgt: Bei den Kosten für Medikamente handle es sich auch ohne Vorliegen entsprechender ärztlicher Verordnungen um ständig erforderliche Einkäufe, die nicht nur gelegentlich – und damit zwangsläufig seien. Außerdem seien die Aufwendungen für das „Ortho-Training“ ebenfalls zwangsläufig. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten sowie der amtsärztlichen Bescheinigung. 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.1.2022, 9 K 1471/20 E, Abruf-Nr. 228066 unter www.iww.de; BFH, VI B 12/22

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