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WEG-Sonderumlagen werden erst durch einen Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig. So sieht es das Landgericht (LG) Karlsruhe. 


Allerdings können die Eigentümer etwas anderes bestimmen. Dies muss aber in der Eigentümerversammlung geschehen. Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Fälligkeitsbestimmung hat die Eigentümerversammlung auch nach neuem Wohnungseigentumsrecht (jetzt: § 28 Abs. 3 WEG). 

Quelle | LG Karlsruhe, Urteil vom 1.6.2022, 11 T 22/22

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