Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Anstreichen einer Wand in „helllila“ ist keine Sachbeschädigung. Der Mieter darf den Anstrich weitestgehend frei vornehmen, ohne ihn bei Vertragsende beseitigen zu müssen. So hat es das Landgericht (LG) Halle entschieden. 


Etwas anderes, so das LG, gelte nur, wenn die vom Mieter gewählte Dekoration völlig unsachgemäß sei oder zu Schäden an der Substanz führe. Ein solcher Fall könne vorliegen, wenn der Mieter sehr starke Farben aufbringe, zum einen, weil deckende helle Anstriche hier mehrere Arbeitsgänge erfordern, zum anderen, weil bei kleineren Farbabplatzungen infolge des Mietgebrauchs durch den Nachmieter sogleich die alte dunklere Farbe störend sichtbar werde. 

Es ist in diesem Zusammenhang jedoch Folgendes zu beachten: Eine ungewöhnliche Farbwahl kann zu einer nicht hinzunehmenden Verschlechterung der Wohnung führen, wenn eine Weitervermietung in diesem Zustand deutlich erschwert wird. So hat es einmal der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dies, so die obersten Bundesrichter, folge aus dem Gebot der Rücksichtnahme. 

Prinzipiell dürfte eine helllila gestrichene Wand nach dem Geschmack vieler Mietinteressenten nicht akzeptabel sein, sodass die Mieter mit der Wohnungsrückgabe dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet sein können. Es handelt sich dann nicht um Abnutzung im Sinne eines vertragsgemäßen Gebrauchs. 

Quelle | LG Halle, Urteil vom 8.7.2021, 1 S 36/21

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