Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine Kindeswohlgefährdung kommt in Betracht, wenn Eltern – erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung – den Schulbesuch ihres Kindes verweigern. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klargestellt. 


Ein Erstklässler, der 2021 eingeschult wurde, war bis zum Ende des Schuljahrs wegen der Corona-Maßnahmen nicht einmal in der Schule. Auch anschließend fehlte er, weil er sich durch das Homeschooling, so seine Eltern, „toll“ entfalte. 

Das Amtsgericht (AG) erteilte den Eltern das Gebot, die Schulpflicht einzuhalten. Das OLG, das über deren Beschwerde entscheiden musste, hat per einstweiliger Anordnung den Eltern in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Erstklässler vorläufig entzogen und die Aufgaben auf das Jugendamt übertragen. 

Das OLG sah Anhaltspunkte für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Die Schulpflicht dient auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen. Hier setzen die Eltern ihre eigene Einschätzung über die Bedeutung der Schulpflicht einfach an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung. Durch dieses Verhalten wird nicht nur die Entwicklung des Erstklässlers zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit, sondern auch dessen gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gefährdet. Wichtig: Der Wille des Erstklässlers, zu Hause beschult zu werden, spielt laut OLG keine Rolle. Denn eine so weitreichende Entscheidung kann einem siebenjährigen Kind nicht anvertraut werden. 

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.8.2022, 5 UFH 3/22, Abruf-Nr. 231989 unter www.iww.de

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