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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat jetzt klargestellt: Beantragt ein Elternteil in einem Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe, bevor er eine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt beansprucht hat, kann diese im Einzelfall wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden. Es ist vom Hilfsbedürftigen zu verlangen, dass er die ihm kostenfrei zugänglichen Angebote – insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts – wahrnimmt, um sein Ziel wenigstens versuchsweise zu erreichen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. 


Der Vater hatte die Umgangsregelung jedoch beantragt, ohne darzulegen, dass er das Jugendamt um Vermittlung gebeten hätte oder warum diese Bemühungen aussichtslos sein sollten. Die Uneinigkeit der Eltern erschien dem Gericht überbrückbar. 

Quelle | OLG Hamburg, Beschluss vom 18.8.2022, 12 WF 87/22, Abruf-Nr. 231992 unter www.iww.de

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