Die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung beläuft sich auf ein Jahr. Soll eine Unterbringung darüber hinaus, z. B. eine solche von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet werden, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Das war geschehen
Für den Betroffenen bestand seit einigen Jahren eine Betreuung. Er war auch mehrere Jahre in stationärer psychiatrischer Behandlung. Er leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom nach einem durch einen Verkehrsunfall bedingten Schädel-Hirn-Trauma sowie langjähriger Alkoholabhängigkeit mit Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Das Amtsgericht (AG) hat wiederholt die Unterbringung genehmigt. Der letzte Beschluss war auf eine Unterbringung von knapp zwei Jahren gerichtet. Die Beschwerde des Betroffenen dagegen war erfolglos, seine Rechts-beschwerde beim BGH hingegen erfolgreich.
Der BGH beanstandete die Unterbringung als solche nicht. Eine zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen verlange keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr. Notwendig sei aber eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben. So könne etwa auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.
Hohe Hürden für Überschreitung der Regeldauer von einem Jahr
Nur bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit dürfe aber abweichend von der Regeldauer von einem Jahr eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren beschlossen werden. Dies könne nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen und sei ausreichend zu begründen. Solche Gründe könnten sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben.
Dies muss für das Gericht deutlich und erkennbar hervortreten. Hierzu hatte das Landgericht (LG) keine Feststellungen getroffen. Folge: Seine Entscheidung war rechtsfehlerhaft.
Quelle | BGH, Beschluss vom 30.3.2022, XII ZB 35/22, Abruf-Nr. 229352 unter www.iww.de